Information Energieeinsparverordnung (EnEv 2014)

Ab dem 01.05.2014 ist die neue Energie-Einsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft getreten. Hier eine Zusammenfassung der wesentlichen Regelungen und Neuerungen für bestehende Immobilien:

16 Abs. 2 EnEV:

(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt.

Bei bestehenden Immobilien, also

  • Einfamilienhaus
  • Zweifamilienhaus
  • Reihenhaus
  • Doppelhaushälfte
  • Eigentumswohnung
  • gilt auch bei einem grundstücksgleichen Recht (z.B. Erbpacht)

muss der Verkäufer dem Kaufinteressenten (im Gesetz wird vom potentiellen Käufer gesprochen) den Energieausweis (oder eine Kopie hiervon)

  • spätestens bei der Besichtigung vorlegen oder
  • bei der Besichtigung sichtbar auslegen oder
  • wenn keine Besichtigung stattfindet, unverzüglich vorlegen oder
  • spätestens vorlegen, wenn der Käufer diesen dazu auffordert oder
  • im Fall des Verkaufs der Immobilie diesen unverzüglich nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages vorlegen.

Achtung: Vermietung

Die gleichen Vorschriften gelten bei der Vermietung von Wohnungen und Häusern.

Was ist neu?

Bislang musste der Verkäufer den Energieausweis dann vorlegen, wenn der Käufer/Mieter ihn dazu auffordert. Nun ist es so, dass Verkäufer/Vermieter von allein tätig werden müssen und nicht mehr auf die Aufforderung des Mieters warten dürfen.

Vermieter eines Mehrfamilienhauses/Zinshauses mit mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche müssen den Energieausweis im Haus aushängen (§ 16 Abs. 3 EnEV).

In Immobilienanzeigen kommerzieller Medien, wie Internetportalen und Zeitungen, sind nun Angaben zum Energieausweis vorgeschrieben: U.a.: Art des Energieausweises, Energiekennwerte, wesentlicher Energieträger der Heizung und, wenn vorhanden, die Energieeffizienzklasse.

Ein Energieausweis ist nach der Novellierung der EnEV2014 wichtig für Sie, wenn:

  • Sie Eigentümer einer Immobilie sind
  • Sie die Absicht haben, zu vermieten oder zu verkaufen
  • Sie sich gegen Bußgelder absichern wollen

Der Energieausweis

  • Gibt Auskunft über potentiellen Energiebedarf oder tatsächlichen Energieverbrauch
  • Soll Käufer und Mieter in die Lage versetzen, transparent Gebäude zu vergleichen
  • Soll Eigentümer motivieren, energetisch zu modernisieren und Energie zu sparen

Auszug aus dem Bußgeldkatalog:

Energieeinsparverordnung EnEV 2014 - Flyer

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