Ab dem 01.05.2014 ist die neue Energie-Einsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft getreten. Hier eine Zusammenfassung der wesentlichen Regelungen und Neuerungen für bestehende Immobilien:
16 Abs. 2 EnEV:
(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt.
Bei bestehenden Immobilien, also
- Einfamilienhaus
- Zweifamilienhaus
- Reihenhaus
- Doppelhaushälfte
- Eigentumswohnung
- gilt auch bei einem grundstücksgleichen Recht (z.B. Erbpacht)
muss der Verkäufer dem Kaufinteressenten (im Gesetz wird vom potentiellen Käufer gesprochen) den Energieausweis (oder eine Kopie hiervon)
- spätestens bei der Besichtigung vorlegen oder
- bei der Besichtigung sichtbar auslegen oder
- wenn keine Besichtigung stattfindet, unverzüglich vorlegen oder
- spätestens vorlegen, wenn der Käufer diesen dazu auffordert oder
- im Fall des Verkaufs der Immobilie diesen unverzüglich nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages vorlegen.
Achtung: Vermietung
Die gleichen Vorschriften gelten bei der Vermietung von Wohnungen und Häusern.
Was ist neu?
Bislang musste der Verkäufer den Energieausweis dann vorlegen, wenn der Käufer/Mieter ihn dazu auffordert. Nun ist es so, dass Verkäufer/Vermieter von allein tätig werden müssen und nicht mehr auf die Aufforderung des Mieters warten dürfen.
Vermieter eines Mehrfamilienhauses/Zinshauses mit mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche müssen den Energieausweis im Haus aushängen (§ 16 Abs. 3 EnEV).
In Immobilienanzeigen kommerzieller Medien, wie Internetportalen und Zeitungen, sind nun Angaben zum Energieausweis vorgeschrieben: U.a.: Art des Energieausweises, Energiekennwerte, wesentlicher Energieträger der Heizung und, wenn vorhanden, die Energieeffizienzklasse.
Ein Energieausweis ist nach der Novellierung der EnEV2014 wichtig für Sie, wenn:
- Sie Eigentümer einer Immobilie sind
- Sie die Absicht haben, zu vermieten oder zu verkaufen
- Sie sich gegen Bußgelder absichern wollen
Der Energieausweis
- Gibt Auskunft über potentiellen Energiebedarf oder tatsächlichen Energieverbrauch
- Soll Käufer und Mieter in die Lage versetzen, transparent Gebäude zu vergleichen
- Soll Eigentümer motivieren, energetisch zu modernisieren und Energie zu sparen
Auszug aus dem Bußgeldkatalog:
Laden Sie „Information Energieeinsparverordnung (EnEv 2014)“ runter und kontaktieren Sie uns wenn Sie Fragen haben.
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